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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1241/04

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c

Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind während langer Wartezeit auf Studienplatz bei geringfügiger Beschäftigung

Leitsatz

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung steht der Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kindes nicht entgegen (vgl. , Revision: III R 8/05).

Eine Wartezeit von 4 Semestern auf einen Studienplatz genügt allein nicht, um ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen. Bemüht sich das Kind in der Wartezeit nicht um einen anderen Ausbildungsplatz, so ist ihm in der Wartezeit Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zumutbar; es fehlt damit an einer typischen Unterhaltssituation der Eltern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-62204

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.07.2005 - 6 K 1241/04

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