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StuB Nr. 15 vom Seite 778

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen – Vorläufige Steuerfestsetzung

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Die Referatsleiter AO haben erörtert, ob die Frage, ob bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs selbst dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen ist, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (R 106 Satz 3 EStR 2001), vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) erfasst ist. Sie vertraten die Auffassung, dass von diesem Vorläufigkeitsvermerk nur die Frage erfasst sein kann, ob die Verwaltungsauffassung gegen das Grundgesetz verstößt, nicht aber die „einfachgesetzliche” Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG. Im Nachgang zur o. g. Erörterung wird mitgeteilt, dass der BFH die Verwaltungsauffassung u. a. in dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom  - XI B 75/99 (BFH/NV 2001 S. 773) bestätigt hat und gegen diesen BFH-Beschluss Verfassungsbeschwerde erhoben wurde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01). Unabhängig von dem Inhalt dieser Verfassungsbeschwerde besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen abzuweichen. Dem o. g.

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