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StuB Nr. 15 vom Seite 780

Neues Schuldrecht: Wie „Ikea” Einzug in das BGB hielt

RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn und RA Kornelia Reinke, Wachtberg

I. Einleitung

Die Freude über die neue Wohnung ist riesengroß. Schnell wird noch das passende Inventar gekauft. Um den strapazierten Geldbeutel zu entlasten, wird der benötigte Kleiderschrank als „Bausatz” erworben. Kaum ist die Verpackung geöffnet, fliegt einem ein „Zettel” mit mehr oder weniger schönen Zeichnungen entgegen, der wohl eine Aufbauanleitung darstellen soll. Leider ist der Aufbau des Schranks anhand dieser Zeichnungen nicht möglich. Eine Reklamation beim Verkäufer ist erfolglos. Der Schrank muss mit fachmännischer Hilfe „teuer” aufgebaut werden. Die erhoffte finanzielle Ersparnis durch den Selbstaufbau ist dahin.

II. Die sog. „Ikea-Klausel”

So oder so ähnlich hat es wohl jeder schon einmal erlebt. Von diesen Erfahrungen geleitet, hat der Gesetzgeber eine gänzlich neue Vorschrift im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts geschaffen, nämlich § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F., die wie folgt lautet: „Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.” Danach hat der Käufer bei Vorliegen einer mangelhaften Montageanleitung grundsätzlich Ansprüche aus der Sachmängelhaftung. Die mange...

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