Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übertragung von Miteigentumsanteil bei Ausscheiden aus einer Sozietät
Der (NZG 2005 S. 131 = BB 2005 S. 234) entschieden, dass der die Aufhebung einer (Bruchteils-)Gemeinschaft betreibende Teilhaber dann, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen (anwaltlichen) Berufsausübung dienen sollte und er diese aufkündigt, verpflichtet sein kann, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwerts auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu übertragen.
▶Praxishinweise:(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen Partnern einer Sozietät sind zwar keine Seltenheit, sie können aber schnell ein erhebliches Konfliktpotenzial heraufbeschwören und sogar die Existenzgrundlage der Sozietät insgesamt gefährden. So auch im Urteilsfall, wo einer Anwaltssozietät nach einem im Streit erfolgten Ausscheiden eines Partners der Entzug der von ihr seit Jahren genutzten Büroetage drohte. Die Büroetage, Teileigentum i. S. des § 1 Abs. 1 WEG, wurde seinerzeit (1981) von den Ehefrauen der damaligen (Gründungs-)Partner der Sozietät zu dem Zweck erworben, den Anwälten auf Dauer – nicht von Dritter Seite kündbare – Büroflächen zur Ausübung ihres Berufs zur Verfügung zu stellen. Die Teilhaberinnen räumten sich wechselseitig dingliche Vorkaufsrechte (vgl...