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StuB Nr. 13 vom Seite 603

Anzeigepflicht vor Massenentlassung

– jg –

Arbeitgeber müssen sog. Massenentlassungen zunächst bei den Agenturen für Arbeit anzeigen, bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf ().

Hinweis: Bislang war es möglich, die Anzeige nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine im KSchG festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen (gestaffelt nach Betriebsgröße).

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