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Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Auslegung des (BStBl 2004 I S. 240 = StuB 2004 S. 231) Folgendes:
1. Unselbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers
Der bei der Komplementär-GmbH angestellte Geschäftsführer ist als Kommanditist der KG ertragsteuerlich Mitunternehmer. Seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der Komplementär-GmbH nimmt er aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht jedoch aufgrund seines Anstellungsvertrags nicht selbständig wahr.S. 598
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dient dazu, die Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern möglichst anzunähern und daher die Tätigkeitsvergütungen in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, so dass diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Eine Aussage zur Selbständigkeit i. S. des UStG wird diesbezüglich nicht getroffen.
2. Anstellungsvertrag zwischen Kommanditist und der KG
Besteht hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kommanditisten und der KG und erhält der Kommanditist aufgrund dieses Vertrags eine Tätigkeitsvergütung, erbringt der Kommanditist an die KG eine Leistung gegen Sonderentgelt.