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StuB Nr. 13 vom Seite 614

Veranlagung von Stpfl. mit steuerabzugspflichtigen Einkünften – Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

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Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur auf Antrag durchgeführt, wenn nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2a EStG keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Der Antrag kann nur durch Abgabe einer ESt-Erklärung (vgl. dazu H 217 EStH 2001) bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahrs gestellt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Die Antragsfrist ist eine (nicht verlängerbare) gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der ESt-Erklärung noch durch einen Schätzungsbescheid noch durch das Ergehen eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist (vgl. R 217 Abs. 2 EStR 2001).

Bei Fristversäumnis ist zu prüfen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) gewährt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Stpfl. ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Verhindert kann auch sein, wer sich im unverschuldeten Rechtsirrtum über verfahrensrechtliche Vorschriften befand. Nachdem die „Anleitung zur ESt-Erklärung” die Steuerbürger seit Jahren ausführlich über Pflicht- und Antragsveranlagungen (einschließlich Abgabefristen und deren Wirkung) informiert, muss allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden.

Keine...

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Veranlagung von Stpfl. mit steuerabzugspflichtigen Einkünften – Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

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