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Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Ritter-Coulais (Rs. C-152/03)
Mit Beschluss vom - I R 13/02 (BStBl 2003 II S. 795 = StuB 2003 S. 422) wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EGV) widerspricht, wenn ein in Deutschland unbeschränkt Spfl. Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, nicht steuerlich geltend machen kann. Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eheleute Ritter-Coulais, beide deutsche Staatsangehörige, wurden in Deutschland im Streitjahr 1987 nach der Steuerregelung § 1 Abs. 3 EStG 1987 als „erweitert” unbeschränkt Stpfl. zusammen zur ESt veranlagt. Sie sind Eigentümer eines in Frankreich belegenen Hauses und arbeiten beide als Lehrer in Deutschland. Sie beantragten beim FA, dass bei der Festsetzung ihres Steuersatzes die Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus der Eigennutzung (Nutzungswertbesteuerung) ihres in Frankreich belegenen Hauses berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung lehnte diesen Antrag unter Berufung auf § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 ab, der die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung ausschließt.
Bislang war der Ausgang des Verfahrens mit Spannung erwartet worden. Man versprach sich Aussagen des EuGH...