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StuB Nr. 12 vom Seite 551

Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Marks & Spencer (Rs. C-446/03)

von Dipl.-Finw. Markus Keuthen, Düsseldorf

Auf Vorlage des High Court of Justice ist beim EuGH die Rechtsfrage anhängig, ob es eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV darstellt, wenn nach den steuergesetzlichen Regelungen des Sitzstaats der Muttergesellschaft eine Verlustverrechnung mit Tochtergesellschaften ausgeschlossen ist, obwohl eine solche Verrechnung möglich wäre, wenn die Verluste von Tochtergesellschaften erwirtschaftet worden wären, die im Sitzstaat der Muttergesellschaft ansässig sind. Eben so stellt sich die Situation des Unternehmens Marks & Spencer dar, welches Tochtergesellschaften in Belgien, Frankreich und Deutschland unterhielt. Sämtliche Tochtergesellschaften erwirtschafteten in den Jahren 1998 bis 2001 Verluste. Danach erfolgte ein Verkauf oder eine Einstellung des Geschäftsbetriebs. Der GA Madura ist in seinen Schlussanträgen der Ansicht, dass ein generelles Verbot, Verluste ausländischer Tochtergesellschaften steuerlich zu berücksichtigen, gegen Art. 43 EGV verstößt, wenn vergleichbare Verluste inländischer Gesellschaften verrechnet werden können. Er hält jedoch eine Einschränkung des Verlustverrechnungsverbots für zulässig, wenn die Verluste im ausländischen Staat Berücksichtigung finden (vgl. Schlus...

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