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Navigationsanlage kein Telekommunikationsgerät i. S. des § 3 Nr. 45 EStG
Der das aufgehoben und die Klage abgewiesen. Demnach gehören zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, den ein Arbeitnehmer durch die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs erlangt, auch die Anschaffungskosten für ein in das Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät (Bezug: § 3 Nr. 45, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 EStG; siehe auch StuB 2004 S. 938).
▶Praxishinweise: (1) Der BFH begründet seine Entscheidung wie folgt:
a) Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben. Der vereinfachende und typisierende Charakter der Bewertungsregelung gestattet es nicht, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Es sei daher nicht zulässig, den Listenpreis des tatsächlich genutzten Modells vorab um den auf derartige Ausstattungsmerkmale entfallenden Teil des Listenpreis...