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50 %iger Vorsteuerabzug: Rat erteilt Verlängerung bis 30. 6. 2004
Nur zu 50 v. H. sind Vorsteuerbeträge abziehbar, die insbesondere auf die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Fahrzeugen (vgl. § 15 Abs. 1b i. V. mit § 1b Abs. 2 UStG, insbesondere Pkw) entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Diese Einschränkung des Vorsteuerabzugs – trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. des UStG – gilt seit dem . Der Rat der EU hat hierzu zunächst am , also weit nach dem Inkrafttreten der Bestimmung, eine Ermächtigung erteilt. Diese galt jedoch nur bis zum . Nunmehr hat der Rat der EU auch diese Ermächtigung mit Entscheidung vom (2003/354/EG) bis zum verlängert (vgl. Amtsblatt der EU vom , L 123/47). Sie legitimiert auch § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie §§ 15 Abs. 1a und 1b UStG.
Abschließend ist jedoch noch nicht entschieden, ob diese nationalstaatliche Regelung überhaupt mit dem höherrangigen EU-Recht vereinbar ist. Die Überprüfung der zunächst erteilten Ermächtigung des Rats vom wird im Lichte des in 2003 zu erwartenden Urteils des EuGH erneut erfolgen.
Beispiel: Ein Unternehmer erwarb im April 1999 einen Pkw und verwendet ihn seither zu 70 v. H. für unternehmerische Zwecke, im Übrigen pr...