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Säumniszuschläge auf rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Der 12. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des 11. Senats angeschlossen, der bereits entschieden hat, dass Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen während des Insolvenzverfahrens nicht ihrerseits als Insolvenzforderungen festgesetzt werden dürfen. Die Rechtsprechung des BSG zur KO, die Säumniszuschläge seinerzeit als Konkursforderungen gewertet hat, ist auf die InsO nicht übertragbar ().