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Minderheitenschutz innerhalb der KG
Mit Urteil vom - II ZR 356/02 (NJW-RR 2005 S. 39) stellt der BGH u. a. fest, dass auch bei einer Gruppenvertretung der Kommanditisten innerhalb der KG durch Gesellschafterbeschluss in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier: Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden kann.
▶Praxishinweise: (1) Als Ausdruck des Minderheitenschutzes sind Beschlüsse in der Personengesellschaft grundsätzlich einstimmig zu fassen (vgl. § 199 Abs. 1 HGB). Mehrheitsbeschlüsse sind als Ausnahme hiervon nur zulässig, soweit dies mit hinreichender Bestimmtheit im Gesellschaftsvertrag geregelt ist (zum Bestimmtheitsgrundsatz vgl. nur Ulmer, in: MüchKomm-BGB,S. 4764. Aufl. 2004, § 709 Rn. 87 ff.). Neben dieses eher formale Moment tritt zusätzlich aber eine inhaltliche Komponente: In der Kernbereich von Mitgliedschaftsrechten und in gesellschaftsvertraglich gewährleistete Mitgliedschaftsrechte darf gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters nur eingegriffen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftsvertrag klar vorgezeichnet ist oder wenn ein wichtiger Grund zur Entziehung des Rechts gegeben ist (vgl. Ulmer, a. a. O, Rn. 91 ff.).
(2) Um letzteren ging es zwar a...