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Steuerabzug bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen
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Mit dem StÄndG 2001 vom (BStBl 2002 I S. 4) wurde der Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und Artisten bei Vergütungen bis zu 1 000 € abgemildert. Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt der Steuerabzug bei Einnahmen
bis 250 € 0 %,
über 250 € bis 500 € 10 % der gesamten Einnahmen,
über 500 € bis 1 000 € 15 % der gesamten Einnahmen und
über 1 000 € 25 % der gesamten Einnahmen.
Hierbei gelten folgende Grundsätze:
Unter dem Begriff der Darbietung des § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG ist der einzelne Auftritt pro Tag und Veranstalter zu verstehen; Beispiel: Ein Festspielhaus engagiert einen Künstler für eine Tournee mit 10 Auftritten. Als Gage wird ein Honorar von 250 € je Auftritt vereinbart. Lediglich an einem Tag erfolgen zwei Auftritte des Künstlers. Das Festspielhaus zahlt das vereinbarte Honorar von insgesamt 2 447,25 € im Juli 2002 aus. Das Festspielhaus hat an den Tagen, an denen die Gage des Künstlers die Freigrenze von 250 € nicht übersteigt, keinen Steuerabzug vorzunehmen. Lediglich aus der Gage von 500 € für zwei Auftritte an einem Tag ist ein Steuerabzug von 50 € zzgl. 2,75 € Solidaritätszuschlag vorzunehmen und an das FA abzuführen;
die ...