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StuB Nr. 9 vom Seite 417

Bewirtungskosten: Gesonderte Aufzeichnung nicht zwingend notwendig?

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Folgende Aufwendungen sind gem. § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen:

Nur wenn diese Aufwendungen besonders aufgezeichnet sind, dürfen die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sinn und Zweck der Regelung ist es, der Finanzbehörde einen schnellen Überblick über diese Aufwendungen zu verschaffen und den raschen Zugriff auf die entsprechenden Belege zu ermöglichen. Denn hierbei handelt es sich durchweg um Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein könnten und daher regelmäßig einer intensiveren Prüfung durch die Finanzbehörde bedürfen.

Wie weit die Aufzeichnungspflicht – zumindest nach Auffassung Berliner Finanzbeamten – reichen kann, zeigt der Urteilsfall des (nrkr., BFH-Az.: V R 49/02, EFG 2003 S. 378). Das FA versagte einen Betrie...

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