Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewirtungskosten: Gesonderte Aufzeichnung nicht zwingend notwendig?
Folgende Aufwendungen sind gem. § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen:
Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG);
geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG);
Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG);
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG);
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG);
unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Nur wenn diese Aufwendungen besonders aufgezeichnet sind, dürfen die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sinn und Zweck der Regelung ist es, der Finanzbehörde einen schnellen Überblick über diese Aufwendungen zu verschaffen und den raschen Zugriff auf die entsprechenden Belege zu ermöglichen. Denn hierbei handelt es sich durchweg um Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein könnten und daher regelmäßig einer intensiveren Prüfung durch die Finanzbehörde bedürfen.
Wie weit die Aufzeichnungspflicht – zumindest nach Auffassung Berliner Finanzbeamten – reichen kann, zeigt der Urteilsfall des (nrkr., BFH-Az.: V R 49/02, EFG 2003 S. 378). Das FA versagte einen Betrie...