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Anzeigepflicht von Pensions- und Unterstützungskassen
( B/5-2 - 77/2002 - S 3841)
Nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. mit § 3 ErbStDV sind Pensions- und Unterstützungskassen verpflichtet, den für die Verwaltung der ErbSt zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Übergang des Rentenanspruchs auf nachfolgende Berechtigte erfolgt. Eine gesetzliche Kleinbetragsgrenze, bis zu deren Erreichen Anzeigen unterbleiben können, besteht hinsichtlich der Rentenfälle nicht, während für Kapitalversicherungen die Anzeigepflicht bei auszuzahlenden Beträgen bis 1 200 EUR entfällt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zugelassen, dass Pensions- und Unterstützungskassen ab sofort von einer Anzeige solcher Rentenzahlungen an Witwen und Waisen absehen können, deren monatlicher Betrag 300 EUR nicht übersteigt. Für die nur selten in Betracht kommenden Rentenzahlungen an andere Personen kann im Hinblick auf die für sie geltenden niedrigeren Freibeträge keine Anzeigenerleichterung gewährt werden. Das BMF wird die Verbände der betrieblichen Pensions- und Unterstützungskassen entsprechend unterrichten.