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Entlastung des Insolvenzverwalters bei Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
Der Insolvenzverwalter kann sich entlasten, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen – aus damaliger Sicht – auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt hat, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten erwarten ließ. Dem Verwalter obliegen nicht die Darlegung und der Beweis für die Ursachen einer von der Liquiditätsprognose abweichenden Entwicklung (§ 61 Satz 2 InsO; ).