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Urkundenherausgabe an das Insolvenzgericht durch eine Steuerberatungsgesellschaft
Gegen eine Steuerberatungsgesellschaft kann Ordnungsgeld bzw. Ersatzhaft verhängt werden, wenn sie sich gegenüber dem Insolvenzgericht (Herausgabeverlangen gem. § 142 ZPO i. V. mit § 4 InsO) weigert, Unterlagen des Schuldners (hier u. a. Kassenbücher, Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftlicher Auswertungen), die sich in ihrem Besitz befinden, herauszugeben, um so dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Feststellung zu ermöglichen, ob genügend Masse im Vermögen des Schuldners vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens deckt. Die berufsbedingte Schweigepflicht steht diesem Herausgabeverlangen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie vorliegend – infolge der Stellung eines Eigenantrags durch den Schuldner von einer entsprechenden Entbindung von der Schweigepflicht ausgegangen werden kann ().