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Umsatzsteuer für Dienstleistungen auf Seeschiffen
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Bei der Bestimmung des Leistungsorts für Dienstleistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, gelten die allgemeinen Regelungen des § 3a UStG. Besondere Vorschriften für denS. 356Leistungsort derartiger Dienstleistungen enthält weder die 6. EG-Richtlinie noch das deutsche USt-Recht. Dies bedeutet:
1. Leistungsort bei Leistungen an Bord von Seeschiffen nach § 3a Abs. 1 UStG
§ 3a Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ort selbständiger sonstiger Leistungen i. S. des § 3a Abs. 1 UStG an Bord eines Seeschiffes dort liegt. Voraussetzung ist, dass die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Als selbständige Leistungen, die hierunter fallen können, kommen z. B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge in Betracht. Abschn. 33 Abs. 1 Sätze 4, 10, und 11 UStR 2000 sind nicht mehr anzuwenden.
2. Leistungsort bei Leistungen, die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannt sind
Die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannten sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Diese Ortsregelung kommt insbesondere für Leistungen in den Bereichen Reinigung, Wäscherei, Schneiderei, Tontaubenschießen, Golf und ähnliche...