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StuB Nr. 7 vom Seite 354

Verzicht auf ein Ausgabeaufgeld bei Kapitalerhöhungen

( II 10)

Beschließen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln (effektive Kapitalerhöhung) und wird dabei auf ein Ausgabeaufgeld verzichtet, das den stillen Reserven entspricht, die auf die bisherigen Anteile entfallen, stellt dies weder eine vGA noch eine nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende (andere) Ausschüttung dar. Dies deshalb, weil sich der Vorgang nicht auf das steuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirkt und auch nicht als fingierte Doppelmaßnahme (Einlage mit anschließender Wiederausschüttung) zu sehen ist. Bedingt durch die niedrigeren Anschaffungskosten ergeben sich ertragsteuerliche Folgerungen erst bei der Veräußerung der Anteile entweder im Rahmen eines höheren Gewinns nach § 5 EStG (falls die Beteiligung Betriebsvermögen ist) oder im Rahmen eines höheren Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG.

Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln in Bezug auf die bisherigen Gesellschafter nicht verhältniswahrend, z. B. weil die bisherigen Gesellschafter an der Kapitalerhöhung nicht entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote teilnehmen oder weil ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird, führt der Verzicht auf...

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