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Entfernungspauschale und 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
Für eine Vielzahl der Arbeitnehmer ist die Höhe des Nettolohns entscheidend. Das LSt-Recht bietet der Gestaltungsberatung vielfältige Möglichkeiten bei der Lohnfindung an. Der Steuerberater ist zumeist mit Fragen der Mandanten konfrontiert, wie ein bestimmter Mitarbeiter ohne erheblichen Mehraufwand den Nettolohn erhöhen kann. Hierbei haben einige Arbeitgeber eine faktische Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG entdeckt. Danach bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Entscheidend für den Einsatz dieser faktischen LSt-Befreiung ist, dass es sich bei der Zuwendung an den Arbeitnehmer um eine Sachzuwendung handelt. Bei Warengutscheinen gelten die Grundsätze der (StuB 2000 S. 843). Danach ist zwischen Warengutscheinen in Geld oder auf eine bestimmte Sache zu differenzieren. Oftmals wird den Arbeitnehmern ein Benzingutschein zur Verfügung gestellt. Bei einem Benzingutschein handelt es sich um einen Warengutschein auf eine bestimmte Sache. Dies gilt selbst dann, wenn der Gutschein zusätzlich auf einen Wert ...