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StuB Nr. 7 vom Seite 347

Bauabzugssteuer: USt auch in den Fällen von § 13b UStG?

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Nach § 48 Abs. 3 EStG ist die Gegenleistung bei Anwendung der Bauabzugssteuer das Entgelt zuzüglich USt. Nach § 13b UStG besteht seit dem eine USt-Schuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl. , BStBl I S. 1013 = StuB 2002 S. 88).

Die Wirtschaftsverbände haben sich an das BMF mit der Frage gewandt, ob trotz des Bestehens einer USt-Schuldnerschaft die USt in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei Bauleistungen ausländischer Unternehmen einzubeziehen ist. Zwar sei bei formeller Sichtweise die Bemessungsgrundlage für die Bauabzugssteuer die Gegenleistung, welche als Entgelt zuzüglich USt definiert werde. Eine Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage sei aber dann nicht sachgerecht, wenn der Bauleistungsempfänger bereits unmittelbar der Steuerschuldner ist. Die USt könne nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Bauabzugssteuer einbezogen werden, weil ansonsten die Bauabzugssteuer indirekt die USt-Schuld des inländischen Leistungsempfängers sichere. Die Finanzverwaltung hat auf die Eingabe nunmehr reagiert. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das (in dieser StuB-Ausgabe auf S. 352) Stellung bezogen. Danach ist auch im Fall des

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