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Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
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Durch das StÄndG 2003 wurde die Regelung des § 44c EStG für die Erstattung von einbehaltener KapSt durch das BfF im Einzelantragsverfahren für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gestrichen. Gleichzeitig wurde die Regelung des § 44a EStG für die Abstandnahme vom Steuerabzug entsprechend erweitert.
Das BfF hat über Anträge und Anfragen bisheriger Antragsteller nach § 44c Abs. 1 und 2 EStG zu Sachverhalten berichtet, die von der erweiterten Abstandnahme nach § 44a Abs. 7 und 8 EStG und von Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG nicht erfasst sind und bei denen aufgrund der Aufhebung des § 44c EStG auch keine Erstattung durch das BfF mehr möglich ist.
In der o. a. ESt-Sitzung wurde Einvernehmen erzielt, dass die aufgetretenen Problemfälle soweit möglich für die Zukunft, d. h. ab 2005 durch gesetzliche Korrekturen im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EuRLUmsG) zu lösen sind. Regelungsbedürftig ist die Frage, wie mit den zurzeit vorliegenden Anträgen zu verfahren ist. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Anträge wie folgt zu bearbeiten:
Fallgruppe 1: Die in § 44a Abs. 7 und 8 genannten Anteilseigner halten nicht börsennotierte sowie börsennotierte Anteile, die nicht depotverwahrt sin...