BMF - IV C 1 - S 2404 - 20/04

Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
Änderungen durch das StÄndG 2003

Bezug:

Durch das StÄndG 2003 wurde die Regelung des § 44c EStG für die Erstattung von einbehaltener KapSt durch das BfF im Einzelantragsverfahren für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gestrichen. Gleichzeitig wurde die Regelung des § 44a EStG für die Abstandnahme vom Steuerabzug entsprechend erweitert.

Das BfF hat über Anträge und Anfragen bisheriger Antragsteller nach § 44c Abs. 1 und 2 EStG zu Sachverhalten berichtet, die von der erweiterten Abstandnahme nach § 44a Abs. 7 und 8 EStG und von Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG nicht erfasst sind und bei denen aufgrund der Aufhebung des § 44c EStG auch keine Erstattung durch das BfF mehr möglich ist.

In der Sitzung ESt V/04 zu TOP 9 wurde Einvernehmen erzielt, dass die aufgetretenen Problemfälle soweit möglich für die Zukunft, d.h. ab 2005 durch gesetzliche Korrekturen im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EuRLUmsG) zu lösen sind. Regelungsbedürftig ist die Frage, wie mit den zurzeit vorliegenden Anträgen zu verfahren ist.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Anträge wie folgt zu bearbeiten:


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Fallgruppe 1:
Die in § 44a Abs. 7 und Abs. 8 genannten Anteilseigner halten nicht börsennotierte sowie börsennotierte Anteile, die nicht depotverwahrt sind.

Anträge auf Erstattung von KapSt auf Ausschüttungen, die bis zum erfolgen, sind von dem Finanzamt abzuwickeln, bei dem der Antrag gestellt wurde, im Übrigen vom Bundesamt für Finanzen.


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Fallgruppe 2:
Anteilseigner nach § 44a Abs. 8 EStG beziehen Dividenden aus Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquiditätserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und bei denen die KapSt i.H.v. 20 % zu erheben ist.

Die Anträge sind wie Sachverhalte der Fallgruppe 1 zu bearbeiten.


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Fallgruppe 3:
Die in § 44a Abs. 7 und 8 EStG genannten Anteilseigner sind häufig an Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der darauf entfallenden KapSt in der Regel einheitlich festzustellen und den Beteiligten anteilig zuzurechnen sind.

Anträge auf Erstattung von KapSt auf Ausschüttungen, die bis zum erfolgen, sind vom BfF als Einzelanträge i.S.v. § 44c a.F. EStG abzuwickeln.


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Fallgruppe 4:
Missglückte Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen des § 44a Abs. 7 und Abs. 8 EStG

Macht der Schuldner der Kapitalerträge von der Möglichkeit der Änderung der Kapitalertragsteueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch, hat auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge das Finanzamt, an das die KapSt abgeführt worden ist, die Erstattung der Kapitalertragsteuer vorzunehmen.

Das BfF ist gehalten, bereits vorliegende sowie künftig eingehende Erstattungsanträge an die beantragenden Körperschaften mit der Bitte zurückzugeben, den Erstattungsantrag direkt bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.

Die Billigkeitsregelungen für die in den Fallgruppen 1 bis 3 geschilderten Sachverhalte sind nur auf Anträge anzuwenden, die bis zum gestellt worden sind.

BMF v. - IV C 1 - S 2404 - 20/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAB-44109