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Teilbetriebe eines freiberuflich tätigen Arztes
Ist ein freiberuflich tätiger Arzt sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig, so übt er nach der Rechtsprechung des , DB 2005 S. 369 ff. = StuB 2005 S. 180) zwei ihrer Art nach verschiedene Tätigkeiten aus. Die Veräußerung eines dieser Praxisteile stellt eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung dar, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische Selbständigkeit zukommt. Die klagenden Eheleute sind Ärzte für Allgemeinmedizin; der Kläger ist darüber hinaus Facharzt für Arbeitsmedizin. Mit Praxisübernahmevertrag vom veräußerten die Kläger „die von ihnen geführte Arztpraxis” mit Wirkung zum an einen anderen Arzt, der in den angemieteten Räumen eine Praxis für Allgemeinmedizin fortführt. Für einen Übergangszeitraum bis zum war der Kläger berechtigt, in den Praxisräumen an einem Tag in der Woche für vier Stunden freiberufliche arbeitsmedizinische Untersuchungen durchzuführen sowie bestimmte Geräte zu benutzen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten auch Probanden ihre Terminvereinbarung über die bekannte Praxistelefonnummer treffen, die aber auf den Erwerber der Praxis bereits übergegangen war. Seit April 1997 sind die Klä...