Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbliche Einkünfte durch berufsmäßige Betreuung
Nach der Rechtsprechung des , DStR 2005 S. 244 = StuB 2005 S. 179) erzielt ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Kläger ausgebildeter Dipl.-Pädagoge und Gestalttherapeut. In den Streitjahren war er als berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB selbständig tätig und sah diese Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit an. Der BFH kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielte. Der Beruf des Betreuers i. S. der §§ 1896 ff. BGB kann weder als eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Tätigkeiten beurteilt werden, noch ist der Beruf in dem Katalog der Vorschrift enthalten. Der Betreuer übt auch keinen einen bestimmten Katalogberuf ähnlichen Beruf aus (ebenso bereits , EFG 2004 S. 1459).
Weiterhin erfüllt der Kläger als berufsmäßiger Betreuer auch nicht die Voraussetzungen einer sonstigen selbständigen Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diesen Tätigkeiten ist nach der Auffassung des BFH gemein, dass sie im Kern die Verwaltung fremden Vermögens betreffen, so dass nur die auf die Vermögensverwaltung gerichteten Tätigkeiten als sonstige sel...