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Schadenersatzanspruch gegen Geschäftsführer in der Insolvenz
Unter Bezugnahme auf § 46 Nr. 8 GmbHG hat der , ZIP 2004 S. 1708 ff. = DStR 2004 S. 1755 ff. = GmbHR 2004 S. 1279 ff.) entschieden, dass es für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist.
▶Praxishinweise: (1) Vor dem BGH ging es um eine „GmbH im Aufbau”, auf die das Vermögen des seit 1969 existierenden ehemaligen „Vereins Deutsch-Sowjetische Freundschaft” aufgrund des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation volkseigenen Vermögens übergeleitet worden war. Die GmbH geriet später in Vermögensverfall. Ein Konkurseröffnungsantrag wurde vom AG Charlottenburg zunächst als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss vom wurde auf Antrag der Klägerin ein Herr S „entsprechend § 29 BGB zum Notvorstand der Gesellschaft bestellt”. Sein Wirkungskreis erstreckte sich auf die „Wahrnehmung der Rechte der Gesellscha...