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Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Kfz-Handel
– Anmerkungen zum –
Seit der Einführung des steuerrechtlichen Bilanzierungsverbots von Drohverlustrückstellungen in § 5 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, rückt die Abgrenzung zwischen einer – unzulässigen – Rückstellung für drohende Verluste und einer – unverändert zulässigen – Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten immer mehr in den Vordergrund steuerbilanzrechtlicher Entscheidungen.
Entscheidende Bedeutung für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung hat die Frage, ob der Rückkaufvertrag ein schwebendes Geschäft ist oder Teil eines einheitlichen Geschäfts, das aus dem Neuwagenverkauf und dem Rückkaufvertrag besteht.
Die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung des Steuerrechts und der Effektivität neuer Gesetze nicht gelungen.
I. Vorbemerkungen und Entscheidung des FG
1. Allgemeines
Rückkaufverpflichtungen (sog. buy-back-Verpflichtungen) im Kfz-Handel werden üblicherweise im Rahmen folgender Vertragsgestaltung vereinbart: Ein Kfz-Händler verkauft im Jahr 01 verschiedene Neuwagen an ein Leasingunternehmen (oder Mietwagenunternehmen), das die Fahrzeuge für beispielsweise zwei Jahre an Dritte verleast bzw. vermietet. Zugleich verpflichtet sich der Kfz-Händler, ...