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Zugriff auf Rechner des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände (insbesondere Erlaubnis oder Duldung privater Nutzung) nicht darauf vertrauen, die auf der Festplatte oder im Server von ihm abgespeicherten Daten seien der Kontrolle des Arbeitgebers entzogen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zugriff nur durch Verwendung eines Passworts möglich ist, welches der Arbeitnehmer bestimmt hat. Das Speichern von Hackerprogrammen auf den Laufwerken des Arbeitgebers stellt im Hinblick auf die Gefahr für die Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage und den Bestand der dort abgespeicherten Daten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (§ 626 BGB). Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG – mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots – scheidet bei dieser Sachlage aus (, DuD 2004 S. 633).