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StuB Nr. 4 vom Seite 192

Beginn der Verjährung bei der Steuerberater-Haftung

– RA Hans-Günther Gilgan, Münster –

Das OLG Koblenz hat in seinem nrkr. Urteil vom  - 5 U 557/04 (ZIP 2004 S. 2101) entschieden, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Auftraggebers im Falle einer unmittelbaren und nicht mehr korrigierbaren Fristversäumung schon mit dem Ablauf der nicht beachteten Frist beginnt.

Praxishinweise: (1) Im konkreten Fall hatte es der für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1995 beauftragte StB versäumt, seine Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der von ihnen im Jahre 1975 privatschriftlich geschlossene Ergebnisabführungsvertrag spätestens bis Ende 1992 hätte notariell beurkundet werden müssen. Das BMF hatte insoweit eine Übergangsfrist bis Ende 1992 eingeräumt. Da die Schadenersatzklage erst im Jahre 2003 eingereicht worden sei, sei die 3-jährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG verstrichen. Nach Auffassung des OLG Koblenz ist der Schaden mit Ablauf der Übergangsfrist entstanden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Verjährungsfrist des § 68 StBerG begonnen habe.

(2) Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung des StB vorliegen,

  • die Vermögenslage des Auftraggebers muss ...

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