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StuB Nr. 4 vom Seite 182

Warengenossenschaften als Kreditinstitute

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Es ist überregional festgestellt worden, dass Warengenossenschaften, die im Landhandel tätig sind (z. B. Raiffeisengenossenschaften, Saatzuchten), häufig Kundenkonten für Anzahlungen und Guthaben in erheblichem Umfang führen, die als reine Geldanlagekonten anzusehen sind. Auch Arbeitnehmern der Genossenschaften oder Nichtkunden ist in den festgestellten Fällen die Geldanlage möglich. Die Zinssätze für diese Anlagen werden von der Genossenschaft im Voraus festgesetzt und stets der Marktlage angepasst. Die Genossenschaften nehmen durch diese Einlagen u. a. ihre Refinanzierung vor, um nicht auf Bankkredite angewiesen zu sein. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu derartigen Fallgestaltungen wie folgt Stellung genommen:

Betreibt eine Genossenschaft Einlagengeschäfte i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, ist sie als Kreditinstitut anzusehen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG) und hat deshalb für Kapitalerträge der Anleger die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) zu beachten. Einlagengeschäfte in diesem Sinne liegen vor, wenn die Genossenschaft die Geldanlagen zurückzahlen muss. Sofern die b...

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