BMF - IV C 1 -S 2400 - 35/02 BStBl 2002 I 1396

Warengenossenschaften als Kreditinstitute i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG

Es ist überregional festgestellt worden, dass Warengenossenschaften, die im Landhandel tätig sind (z.B. Raiffeisengenossenschaften, Saatzuchten), häufig Kundenkonten für Anzahlungen und Guthaben in erheblichem Umfang führen, die als reine Geldanlagekonten anzusehen sind. Auch Arbeitnehmern der Genossenschaften oder Nichtkunden ist in den festgestellten Fällen die Geldanlage möglich. Die Zinssätze für diese Anlagen werden von der Genossenschaft im Voraus festgesetzt und stets der Marktlage angepasst. Die Genossenschaften nehmen durch diese Einlagen u.a. ihre Refinanzierung vor, um nicht auf Bankkredite angewiesen zu sein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu derartigen Fallgestaltungen wie folgt Stellung:

Betreibt eine Genossenschaft Einlagengeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, ist sie als Kreditinstitut anzusehen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG) und hat deshalb für Kapitalerträge der Anleger die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff EStG) zu beachten.

Einlagengeschäfte in diesem Sinne liegen vor, wenn die Genossenschaft die Geldanlagen zurückzahlen muss. Sofern die betreffenden Genossenschaften ausschließlich Gelder ihrer Kunden verwahren, die für Wareneinkäufe verwandt werden, ist kein Einlagengeschäft und folglich auch kein Kreditinstitut i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG anzunehmen.

Von einem bloßen Verwahren von Geldern der Kunden, die für Wareneinkäufe verwendet werden, ist nur dann auszugehen, wenn die Kundenguthaben auf die Gesamthöhe des Gegenwerts des Warenbezugs des betreffenden Kunden im vorangegangenen Jahr begrenzt werden; unerheblich ist dabei, ob Kundenkonten verzinst werden oder nicht.

Wird diese Nichtbeanstandungsgrenze dagegen überschritten, ist die betreffende Genossenschaft ab dem Zeitpunkt des Überschreitens zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer gemäß §§ 43 ff EStG verpflichtet.

BMF v. - IV C 1 -S 2400 - 35/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1396
AAAAA-81267