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Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
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Durch das StSenkG sind in § 20 EStG neue Besteuerungstatbestände eingefügt worden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG zählt u. a. der nicht in die Rücklage eingestellte Gewinn eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art bei der Trägerkörperschaft zu den steuerpflichtigen Einkünften. Zu Auslegungsfragen zu diesem Steuertatbestand hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom (BStBl I S. 935) Stellung genommen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG gelten die Grundsätze der Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend. Für Auslegungsfragen hierzu können die Grundsätze des vorgenannten BMF-Schreibens entsprechend herangezogen werden. Dies hat z. B. zur Folge, dass ein laufender Gewinn eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dann nicht zur Steuerpflicht führt, wenn dieser aufgrund von Fehlbeträgen (eines Verlustvortrags) ausgeglichen wird (vgl. Rn. 22 des BMF-Schreibens). Ein Gewinn i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG löst Kapitalertragsteuerpflicht aus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG). Die von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist Gläubiger der Kapitalerträge (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG). Vom Kapitalertragsteuerabzug ist allerdings Abstand zu nehmen, wenn der Gläu...