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Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II)
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I. Steuerfreiheit von Zuschüssen zur Entgeltsicherung/Existenzgründungszuschüssen (§ 3 Nr. 2 EStG)
Nach § 421j SGB III werden finanzielle Anreize zur Arbeitsaufnahme angeboten. Die danach gewährten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Leistungen der Entgeltsicherung) sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Arbeitslose, die eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, erhalten Existenzgründungszuschüsse (§ 421l SGB III). Diese neue Leistung ist ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Diese Änderungen treten bereits ab dem in Kraft.
II. Steuerfreiheit von Arbeitsentgelten aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 3 Nr. 39 EStG)
Die Steuerfreiheit für Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 3 Nr. 39 EStG ist letztmals auf Arbeitsentgelte anzuwenden, die in einem vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Die Finanzämter sind umgehend darauf hinzuweisen, dass Freistellungsbescheinigungen i. S. des § 39a Abs. 6 i. V. mit § 3 Nr. 39 EStG ab sofort mit einem entsprechenden Befristungsvermerk zu versehen sind. Auf der Freistellungsbescheinigung ist der Hinweis „Diese Bescheinigung gilt bis zum ” abzuändern in „Diese Bescheinigung gilt bis zum ”.