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Rückstellungen für sog. Anpassungsverpflichtungen (nach TA Luft)
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Der BFH hat im Urteil vom - I R 45/97 (StuB 2001 S. 765) im Hinblick auf die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. des § 249 HGB entschieden, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Dies widerspricht der bislang von Rechtsprechung und Finanzverwaltung (R 31c Abs. 2 und 4 EStR 2001) vertretenen Auffassung, wonach Rückstellungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der o. g. bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin festzuhalten. Die Grundsätze des (a. a. O.) sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Der BFH soll Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einem geeigneten Verfahren noch einmal zu überprüfen.