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Berichtspflicht von Steuerberatern über die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
I. Einleitung
In strafrechtlichen Hauptverhandlungen ist immer wieder seitens der angeklagten Geschäftsführer zu hören, wenn sie sich wegen Insolvenzverschleppung verantworten müssen: „Dass das Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig war, habe ich nicht gewusst. Mein Steuerberater hat auch nichts gesagt, daher bin ich davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist”. Ein vorsätzliches Handeln der Verschleppung (§ 64 Abs. 1 GmbHG i. V. mit § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG und § 14 StGB) wird mit anderen Worten versucht in Abrede zu stellen, wobei sich auf eine „Unterrichtungspflicht” des Beraters berufen wird. Im Weiteren wird daher untersucht, ob es so eine Berichtspflicht des StB gibt. Die Ausführungen beschränken sich dabei auf die GmbH, da sie in derartigen Verfahren im Regelfall im Mittelpunkt steht.
II. Originäre Aufgabe des Beraters
Primäre Aufgabe des Beraters ist es gem. § 2 StBerG, Hilfeleistungen in Steuersachen zu geben. Hiermit ist die umfassende Beratung der Mandanten auf dem Gebiet der Steuern gemeint. Dass sich hieraus keine Unterrichtungspflicht über die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung einer GmbH ergibt, dürfte selbsterklärend sein.
III. Die Optionen des § 57 Abs. 3 StBerG
In § 57 Abs. 3 StBerG sind die beruflichen Tätigkeiten aufgeführt, die mit dem Beruf de...