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Herstellung einer Wohnung – Aufteilung einer Wohnung in mehrere kleinere Wohnungen
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Eine durch das EigZulG begünstigte Herstellung einer Wohnung wird nicht nur bei einem Neubau angenommen, sondern auch, wenn durch Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne entsteht und die Wohnung zudem bautechnisch neu ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn die verwendete Gebäudesubstanz durch die Baumaßnahmen so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (vgl. Rz. 11 und 12 sowie 132 Satz 2 des BStBl I S. 190).
Entstehen bei Aufteilung einer Wohnung mehrere kleinere Wohnungen, kann der Stpfl. bestimmen, welche Wohnung an die Stelle der bisherigen Wohnung tritt und welche Wohnung neu entstanden ist (vgl. Rz. 11 Satz 2 des o. a. BMF-Schreibens): Antragsteller, die eine durch Aufteilung entstandene und neu hergestellte Wohnung (Rz. 12 des o. a. BMF-Schreibens) im Jahr ihrer Fertigstellung oder innerhalb der beiden folgenden Jahre anschaffen, können grundsätzlich die Neubauförderung erhalten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Trifft jedoch der Verkäufer (Bauherr) vor der Veräußerung keine Bestimmung, welche Wohnungen durch Aufteilung...