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StuB Nr. 3 vom Seite 148

Geltungsdauer des DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

( VAE - 12/01)

Zur Frage der Geltungsdauer des DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wird in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem BMJ folgende Auffassung vertreten: Nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens bleibt dieses zehn Jahre in Kraft. Da das Abkommen am in Kraft getreten ist, tritt es zehn Jahre danach, also am außer Kraft. Die Anwendung des Abkommens auf Steuertatbestände vor dem Inkrafttretens-Zeitpunkt lässt dabei die zehnjährige Geltungsdauer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens unberührt.

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