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Bewertung der Mahlzeitengestellung anlässlich von Auswärtstätigkeiten
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Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit i. S. der R 37 Abs. 3 bis 5 LStR oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder der R 43 Abs. 5 LStR abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SachbezugsVO anzusetzen (R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche übliche Beköstigung anzunehmen ist, wird folgende Auffassung vertreten: Ein übliche Beköstigung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit die maßgebende Grenze für ein sog. Arbeitsessen i. S. der R 73 Abs. 2 Satz 2 LStR von 40 Euro nicht übersteigt. Diese wertmäßige Beschränkung gilt für alle Mahlzeiten, die nach dem überlassen werden. Bei Mahlzeiten, die vor dem überlassen werden, ist für die Beurteilung, ob eine übliche Beköstigung gegeben ist, eine einzelfallbezogene Prüfung der Gesamtumstände notwendig. Die Üblichkeit kann nicht allein wegen des Überschreitens des in R 73 Abs. 2 LStR 2001 genannten Werts von 60 DM verneint werden.