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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2003
I. Rentenversicherung
1. Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 275c SGB VI für das Kalenderjahr 2003 61 200 € jährlich und 5 100 € monatlich. Im Beitrittsgebiet lauten die entsprechenden Werte aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus 51 000 € jährlich und 4 250 € monatlich. Sie gelten für alle Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern in der ehemaligen DDR, aber auch für Zweigniederlassungen und selbständige Betriebsstätten westdeutscher Unternehmen im Beitrittsgebiet, wenn der Arbeitnehmer dort arbeitet und seinen Wohnsitz hat. Das Arbeitseinkommen von Angestellten und Arbeitern unterliegt bis zu folgenden Höchstbeträgen der Beitragspflicht in der Rentenversicherung:
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Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2003 in E | ||||
jährl. | monatl. | wöchentl. | tägl. | |
alte Bundesländer | 61 200 | 5 100 | 1 190 | 170 |
neue Bundesländer | 51 000 | 4 250 | 991,67 | 141,67 |
2. Beitragssatz
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2003 einheitlich für das gesamte Bundesgebiet 19,5 %. Das ergibt einen monatlichen Höchstbetrag von 994,50 € (alte Bundesländer) bzw. 828,75 € (neue Bundesländer), den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen...