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Der Ablauf eines Übernahmeverfahrens nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
I. Einführung
Noch vor der Verabschiedung der europäischen Richtlinie über Übernahmeangebote ist am das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG vom , BGBl I S. 3822; ergänzt wird es durch die WpÜG-Angebots-VO) in Kraft getreten (vgl. den Überblick von Krause, ZGR 2002 S. 500–508), das öffentliche Übernahmeangebote erstmals gesetzlich normiert. Das WpÜG regelt verbindliche Leitlinien zur fairen und geordneten Durchführung von öffentlichen Erwerbsangeboten für Wertpapiere entsprechend internationalen Standards.
Dabei war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmensübernahmen zu fördern oder zu behindern. Vielmehr bezweckt das Gesetz neben der Stärkung des Finanzplatzes Deutschland einen angemessenen Schutz der an der Transaktion Beteiligten, somit vor allem der Aktionäre der Zielgesellschaft, daneben aber auch deren Gläubiger und der Zielgesellschaft selbst.
Den ökonomischen Hintergrund für die Regelung öffentlicher Erwerbsangebote bildet deren erhebliche volkswirtschaftliche und kapitalmarktpolitische Bedeutung (Haarmann/Riehmer/Schüppen, Öffentliche Übernahmeangebote, Einl., Rn. 21). In der Regel sind bei derartigen Transaktionen volkswirtschaftliche Interessen in Form von Arbeitsplätzen und Steueraufkommen betroffen, was das besonders kontrovers...