FinMin Saarland - B/3-1 B - 88/2005 - S 7200

Umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattregelung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz

Bezug:

Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz wurde ein sog. Herstellerrabatt eingeführt. Dieser sieht vor, dass die Krankenkassen ab dem Jahr 2003 von den Apotheken für zu ihren Lasten angegebene Arzneimittel einen Abschlag von 6 % des Herstellerpreises erhalten. Im Jahr 2004 beträgt der Herstellerrabatt 16 % des Herstellerpreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken diese Abschläge zu erstatten. (vgl. § 130a Abs. 1 bis 2 SGB V).

Bei Erstattung des Rabattes durch den Hersteller sind nachfolgende Fallvarianten denkbar:

Fall 1

Die Medikamente werden von den Herstellern regelmäßig über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Die Erstattung des Rabattes erfolgt zwischen Hersteller und Apotheke.

In Anlehnung an die Ausführungen im o.a. kann der Hersteller aufgrund der Erstattung des Abschlages gegenüber der Apotheke eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich.

Bei den Apotheken stellt die Erstattung des Abschlages durch die Hersteller (ggf. über die Apothekenabrechnungsstelle) Entgelt von Dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel dar.

Fall 2

Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheke geliefert. Der Rabatt wird in der Kette durchgereicht.

Der jeweils leistende Unternehmer in der Kette hat hier den für die Lieferung geschuldeten Steuerbetrag, der jeweilige Leistungsempfänger hat den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).

Fall 3

Die Medikamente werden vom Hersteller direkt an die Apotheke geliefert.

Der Leistende Hersteller hat die geschuldete Steuer, die Apotheke als Leistungsempfänger hat anlog zum Fall 2 den Vorsteuerbetrag zu berichtigen.

Die vorstehenden Grundsätze sind mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder angestimmt und sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden.

FinMin Saarland v. - B/3-1 B - 88/2005 - S 7200

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAB-58979