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Neuregelung der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Vorziehung der Fälligkeitstermine stärkt Liquidität der Sozialversicherung
Nach wie vor bereitet die schwache Konjunktur der Sozialversicherung erhebliche Schwierigkeiten in der Form von Beitragsausfällen, die sich insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung bemerkbar machen. Auch und vor allem vor diesem Hintergrund ist das Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom (BGBl 2005 I S. 2269) zu betrachten, das eine Vorziehung der Fälligkeit des sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrags regelt, also des vom Arbeitgeber (zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen abzuführenden) Beitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§§ 28a ff. SGB IV). Das neue Gesetz wird am in Kraft treten, erfordert aber einen entsprechenden „Vorlauf” bei den Arbeitgebern und soll nachfolgend vorgestellt werden.
I. Grundzüge der neuen Regelung
Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden (also Beiträge von Arbeitnehmern) werden nach der neuen Regelung, die am 1. 1. 1006 in Kraft tritt, mit einem vorgezogenen Datum fällig. Die Grundzüge der neuen Fälligkeitsregelung können zu drei Punkten zusammengefasst werden (diese Punkte ergeben sich allesamt aus einer Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IV):
Fälligkeit in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld, und zwar s...