Merkblatt über Mitwirkungsaufgaben von Veranlagungsstellen und Prüfungsdiensten in Erbschaftsteuer-, Schenkungsteuer-, Grunderwerbsteuer- und Versicherung-/Feuerschutzsteuerfällen
Bezug:
Die Problematik, dass Steuertatbestände verwirklicht werden, ohne dass die zuständige Stelle in der Finanzverwaltung hiervon Kenntnis erlangt, obwohl gesetzliche Anzeigepflichten bestehen, ist seit Jahren bekannt. Andererseits erhalten Stellen in der Finanzverwaltung Informationen, die für andere Stellen von Bedeutung sind und zu einer Steuerfestsetzung führen können. Insoweit ist die Finanzverwaltung auch intern auf den Austausch von Informationen angewiesen, um so Steuerausfälle zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wurde das Merkblatt über Mitwirkungsaufgaben von Veranlagungsstellen und Prüfungsdiensten in Erbschaftsteuer-, Schenkungsteuer- und Verkehrsteuerfällen aufgelegt.
Das v.g. Merkblatt ist aktualisiert worden:
Merkblatt über Kontrollmitteilungen in Fällen der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer)
Merkblatt über Kontrollmitteilungen in Fällen der Grunderwerbsteuer
Merkblatt über Kontrollmitteilungen für Zwecke der Versicherung- und Feuerschutzsteuer (vorwiegend für Betriebsprüfer)
Die Aktualisierung ist gleichzeitig zum Anlass genommen worden, auf eine Papierversion des Merkblatts zu verzichten und es ausschließlich in elektronischer Form über das Intranet zur Verfügung zu stellen ( http://isys/steuer/verkehrsteuern/20050112_s4600_15_k/index.html). Dies gewährleistet, dass die Bearbeiter/-innen jederzeit Zugang zum Merkblatt haben und das eine Aktualisierung zeitnah erfolgen kann.
Trotz allem wird nicht verkannt, dass die Tatbestände des Erbschaftsteuergesetztes, Grunderwerbsteuergesetzes, Versicherungsteuergesetzes und des Feuerschutzsteuergesetzes nicht allen Bearbeitern/-innen geläufig sind. Aus diesem Grunde bittet die OFD, auf den Inhalt des Merkblattes und dessen Einstellung ins Intranet im Rahmen von Amts- oder Dienstbesprechungen einmal jährlich hinzuweisen. Um einen schnellen Zugriff auf das Merkblatt zu ermöglichen, wird gebten, ggf. mit Unterstützung durch die ITST, eine Verknüpfung zu dem Dokument (Gesamtmerkblatt) auf dem Desktop abzulegen, insbesondere bei den Bearbeitern der Veranlagungs- und Kö/PG Bezirke, sowie der BP.
I. Merkblatt über Kontrollmitteilungen in Fällen der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
1 Allgemeines (Kontrollmitteilungsvordruck, örtliche Zuständigkeit: Düsseldorf, Köln, Münster)
Den Erbschaftsteuerstellen (ESST’en) sind unter Verwendung der Vordrucke Erb 51 (Nr. 635/51 s. Vordruckschrank, Registerkarte VST – Kontrollmitteilung für Zwecke der Schenkungsteuer) – und Erb 52 (635/52 s. Vordruckschrank, Registerkarte VST – Kontrollmitteilung für Zwecke der Erbschaftsteuer) – nachfolgende Sachverhalte mitzuteilen. Ändern sich die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen (z.B. aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Betriebsprüfung), ist auch dies der ESST zeitnah anzuzeigen.
Wenn eine Schenkung/Zuwendung von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden ist, ist eine Mitteilung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach § 34 ErbStG vorrangig zur Anzeige verpflichteten Personen ihren Pflichten nicht nachgekommen sind.
Bestehen in Einzelfällen Zweifel über die Mitteilungspflicht, sind diese mit der zuständigen ESST abzuklären.
1.1 Ganz oder teilweise unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden (Aufzählung)
Alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Vermögensübergänge unter Lebenden, auch die unter Ehegatten (§ 7 ErbStG), dazu gehören auch Übertragungen, bei denen ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (Übertragung von Vermögenswerten unter dem Verkehrswert) besteht.
Darunter fallen z.B.:
1.1.1 Geldschenkungen
1.1.2 Die Übertragung von Bank- und Bausparguthaben sowie von Wertpapieren
1.1.3 Der Verzicht auf Darlehns- und andere Forderungen, wiederkehrende Leistungen
1.1.4 Die Gewährung von zinslosen bzw. niedrig verzinslichen Darlehen
1.1.5 Finanzierungshilfen bei der Bebauung oder beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (mittelbare Grundstücksschenkung)
1.1.6 Vermögenserwerbe eines Ehegatten ohne ausreichende eigene Einkünfte/eigenes Vermögen
1.1.7 Die Einräumung bzw. Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft zu Lasten des Kapital- oder Darlehenskontos eines anderen Gesellschafters oder des bisherigen Einzelunternehmers oder mit Hilfe schenkweise zur Verfügung gestellter privater oder sonstiger Mittel einer anderen Person
1.1.8 Die Vereinbarung einer überhöhten Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft (bitte Gewinnübermaß angeben, § 7 Abs. 6 ErbStG)
1.1.9 Der aufgrund des Gesellschaftsvertrags einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgende Übergang seines Gesellschaftsanteils (Teilanteils) auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, wenn der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden niedriger ist als der Steuerwert seiner Beteiligung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, 7 Abs. 7 ErbStG)
1.1.10 Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen an Einzelpersonen bzw. Institutionen, soweit diesen Leistungen keine Gegenleistungen gegenüberstehen oder das Verhältnis von Gegenleistung zum Wert der Zuwendung nicht als angemessen anzusehen ist ( – 20 – VA 2 und H 14 ErbStH 2003)
1.1.11 Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften und umgekehrt (z.B. verdeckte Einlage, Einlage zu Buchwerten oder Einbringung zu Buchwerten, Kapitalerhöhung gegen zu geringes/zu hohes Aufgeld, Verzicht auf ein Bezugsrecht, Einziehung eines Anteils nach § 34 GmbHG, Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf die Gesellschaft beim Erwerb eigener Anteile)
1.1.12 Der unentgeltliche oder teilentgeltliche Übergang von Anteilen an Personengesellschaften oder Anteilen an Kapitalgesellschaften kann einen erbschaft- oder schenkungsteuerlich relevanten Sachverhalt darstellen, der eine Wertermittlung des Betriebsvermögens/der Anteile an Kapitalgesellschaften auf den Stichtag erfordert (s. hierzu gleichlautende – 14 – St 231-D; S 3900 – 2 – St 224-K; S 3900 – 6 – St 23-35 MS)
1.2 Mitteilung über das Vermögen eines Verstorbenen
Die Zusammensetzung und die Höhe des aus den Steuerakten sich ergebenden zuletzt veranlagten oder nachträglich bekanntgewordenen in- und ausländischen Vermögens eines verstorbenen unbeschränkt Steuerpflichtigen durch die zuständige Veranlagungsstelle.
1.3 Erwerbe von einem im Ausland ansässigen Schenker oder Erblasser
Die bekanntgewordenen Erwerbe aus dem Vermögen eines nicht im Bundesgebiet wohnhaften Schenkers oder Erblassers.
1.4 Mitteilung bei Tod beschränkt Steuerpflichtiger
Das Ableben jedes beschränkt Steuerpflichtigen unter Angabe der Art und Höhe des Vermögens, des Namens und der Anschrift der Erben (soweit bekannt) sowie des Inlandsvertreters durch die zuständige Veranlagungsstelle.
1.5 Sterbefälle und Schenkungen von Personen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG
Alle bekanntgewordenen Sterbefälle und Schenkungen von Personen, die zur Zeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes unterlagen.
Unerheblich ist, ob die Höhe der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr der Entstehung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) tatsächlich zu einer Einkommensteuerveranlagung führt. Anzugeben ist ferner der Zeitpunkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, der Name und die Anschrift des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) sowie des Erwerbers und -soweit bekannt- die Art und der Wert des Nachlasses bzw. des geschenkten Vermögens.
2 Besondere Mitteilungspflicht der Körperschaftsteuerstellen
2.1 Errichtung oder erstmalige steuerliche Erfassung von Familienstiftungen/-vereinen
Die Errichtung oder erstmalige steuerliche Erfassung einer/eines Familienstiftung/-vereins, die/der nicht nach § 5 KStG steuerbefreit ist. Eine Anzeige ist auch erforderlich, wenn eine bereits bestehende Institution dieser Art die Anfalls-/Bezugsberechtigung ändert.
2.2 Umwandlung, Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen und Vereinen
Alle Fälle der Umwandlung, Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen und Vereinen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet war.
2.3 Wegfall der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Alle Fälle, in denen steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verstoßen haben. Das sind die Fälle, bei denen die Vermögensbindung von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2 AO).
2.4 Hinterbliebenenbezüge von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
Durch den Todesfall fällig gewordene oder später fällig werdende Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines Gesellschaftsvertrages oder eine Tätigkeit eines Gesellschafters als beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
3 Wegfall der Steuerentlastung nach § 13a und § 19a ErbStG für den Erwerb von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
Wegfall von Steuerentlastungen nach §§ 13a und 19a ErbStG
Das Erbschaftsteuergesetz sieht Steuerentlastungen für den Erwerb von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen vor. Die Entlastung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltenszeit eine schädliche Verfügung über das begünstige Betriebsvermögen trifft.
Schädliche Verwendungen sind insbesondere:
Veräußerung von Betriebsvermögen (gewerbliches, freiberufliches und land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen, Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen, Zuführung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu anderen betriebsfremden Zwecken
Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapital- oder Personengesellschaft, sofern eine nachfolgende Veräußerung der dabei erworbenen Anteile erfolgt
sog. Überentnahmen, d.h. wenn die Entnahmen im Überwachungszeitraum (Zeitraum ab Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Behaltenszeit fallenden Wirtschaftsjahres) die Gewinne und Einlagen um mehr als € 52.000 (bis : DM 100.000) übersteigen
vollständige oder teilweise Veräußerung der erworbenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft
verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft
Auflösung der Kapitalgesellschaft
Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft
Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch die Kapitalgesellschaft, wenn das Vermögen (der Erlös) an die Gesellschafter verteilt wird
Übertragung von Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§ 3 – 16 UmwStG)
II. Merkblatt über Kontrollmitteilungen in Fällen der Grunderwerbsteuer
1 Allgemeines (örtliche Zuständigkeit: Düsseldorf, Köln, Münster, Kontrollmitteilungsvordruck, verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung von GrESt durch die Außenprüfung)
Hintergrund des Kontrollmitteilungsverfahrens
Die Außenprüfungsdienste und Veranlagungsstellen erhalten oft Kenntnis von Rechtsvorgängen oder Umständen mit grunderwerbsteuerlicher Relevanz, die den Grunderwerbsteuerstellen (GRST’n) unbekannt sind. Diese Unkenntnis kann einmal seine Ursache darin haben, dass im Ausland ansässige Notare nicht nach § 18 GrEStG anzeigepflichtig sind. Hier ergibt sich die Anzeigepflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Zum anderen ist nicht immer sichergestellt, dass die Gerichte, Behörden und Notare ihrer Anzeigepflicht aus § 18 GrEStG ordnungsgemäß nachkommen. Dies gilt insbesondere auch für die Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 GrEStG.
Kontrollmitteilungen fertigen
Es wird daher gebeten, der örtlich zuständigen GRST die nachfolgenden Sachverhalte zeitnah, da eine Verzinsung nach § 233a AO nicht statt findet, unter Verwendung des Vordrucks 816/13 (s. Vordruckschrank, Registerkarte Sonstige) – Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer – mitzuteilen,
oder
Betriebsprüfungsaufträge (Vordruck 816/22) (siehe Vordruckschrank, Registerkarte GRST, GrE 22) für Zwecke der GrESt anzufordern bzw. bereits ergangene Prüfungsanordnungen zu erweitern.
Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei der Prüfung der GrESt siehe Verfügung vom S 0401 – 10 – St 411 K, vom S 0401 – 10 – St 421 D und Merkblatt der OFD Münster (Stand Juni 2002) S 1515 – 14 – St 41-36/S 4600 – 49 – St 25-35.
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn zweifelsfrei fest steht, dass die zuständige GRST von dem Vorgang Kenntnis erlangt hat. Dies ist aktenkundig zu machen. Bestehen in Einzelfällen Zweifel hinsichtlich der Mitteilungspflicht, sind diese im Benehmen mit dem zuständigen Grunderwerbsteuer – Finanzamt abzuklären.
örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 GrEStG. Hinsichtlich der Sondertatbestände aus § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG wird auf den Erlass vom in der zuletzt geänderten Fassung vom S 4541 – 8 – V A 2 verwiesen.
Die abschließende Prüfung, ob der Vorgang steuerpflichtig und welche GRST örtlich zuständig ist, obliegt den GRST’en.
1.1 Sachverhalte, die sich auf Personengesellschaften beziehen:
1.1.1 Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG)
Der Übergang von mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren (s. Erlass vom S 4501 – 10 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 2a GrEStG, Karte 1 Abschnitt III; vgl. oberste FinBeh der Länder vom – S 4500/S 4501; BStBl 2003 I S. 271).
Hierzu zählen auch:
Veränderungen der Vermögensbeteiligungen durch bloße Kapitaländerungen (Kapitalerhöhung), (Erlass vom , Tz. 4.2.1)
Begründung von Treuhandverhältnissen, Treuhänder- und Treugeberwechsel (Erlass vom , Tz. 4.2.2)
mittelbare Gesellschafterwechsel (Gesellschafterwechsel bei den als Gesellschafter beteiligten Gesellschaften) (Erlass vom , Tz. 4.1.c)
Gesellschafterwechsel durch übertragende Umwandlung (Erlass vom , Tz. 4.1)
Für Gesellschafterwechsel bis zum , sofern hierdurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht wurde, ist der § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 (§ 23 Abs. 3 GrEStG) anzuwenden (s. Erlass vom S 4501 – 10 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 2a GrEStG, Karte 1 Abschnitt I.). Hierbei sind mittelbare Gesellschafterwechsel und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die sich aus § 1 Abs. 2a Satz 2 und 3 a.F. ableitet, nicht zu berücksichtigen (s. in BStBl 2003 II S. 890).
Zuständig für die Grunderwerbsteuer ist in diesen Fällen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG vollzieht (s. Erlass vom in der geänderten Fassung vom S 4541 – 8 – V A 2; GrESt-Kartei NRW, § 17 GrEStG, Karte 4).
1.1.2 Grundstücksübertragung im Rahmen einer Anwachsung
Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung (BFH, BStBl 1997 II S. 663) beim Erwerb aller Anteile einer Personengesellschaft durch eine einzige Person (bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, so dass keine Gesellschaft mehr fortbesteht).
1.1.3 Erwerb Anteil an einer Personengesellschaft, dem der Erwerb eines Grundstücks gleichsteht.
Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, der mit einer besonderen Berechtigung am Grundbesitz der Gesellschaft verbunden ist (z.B. wenn der Gesellschafter durch einseitige Erklärung seine Gesellschafterstellung ohne weiteres in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bzw. einer Teileigentumseinheit „umwandeln” kann). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zum Vermögen der Gesellschaft Teileigentumsrechte gehören und der einzelne Gesellschaftsanteil auf Grund der besonderen Gestaltung des Gesellschaftsvertrags jeweils untrennbar verknüpft ist mit einem bestimmten Teileigentum. Die Übertragung eines so ausgestalteten Mitgliedschaftsrechts an einer GbR unterliegt der GrESt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. mit § 42 AO (vgl. in BStBl 1989 II S. 628 und in BStBl 1992 II S. 680; in BStBl 1993 II S. 879).
1.1.4 Auswirkung auf die Steuervergünstigungen nach den §§ 5, 6 Abs. 3 GrEStG bei Veränderungen im Personenstand oder in der Beteiligungshöhe.
Die Veränderung im Personenstand oder in der Beteiligungshöhe der Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft Grundbesitz hat, der in den letzten fünf Jahren von einem Gesellschafter erworben bzw. eingebracht wurde (§ 5, § 6 Abs. 3 GrEStG) (s. abgestimmte Vfg. vom in der durch Verfügung vom S 4514 – 1 – St 225 K; S 4514 – 1 – St 234 D; S 4514 – 7 – St 24-35 MS geänderten Fassung; GrESt-Kartei NRW § 5 GrEStG Karte 4).
1.1.5 Übertragung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an einem Grundstück
Das Einbringen eines Grundstücks oder eines Unternehmens mit Grundbesitz in eine Personengesellschaft zur bloßen Nutzung ohne Übertragung des bürgerlich rechtlichen Eigentums, wenn alle Gesellschafter (also nicht nur der Grundstückseigentümer) an den stillen Reserven des Grundstücks beteiligt sind (Erwerb der Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG, vgl. in BStBl 1976 II S. 30).
Die Rückübertragung der Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG (s. in BStBl 1971 II S. 751).
1.1.6 Fiktiver Grundstückserwerb durch Anteilsvereinigung
Die Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft „in einer Hand” und die Übertragung der vereinigten Anteile in eine „andere Hand” (§ 1 Abs. 3 GrEStG) (Erlass vom S 4505 – 12 – VA 2, Tz. b; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 3 GrEStG, Karte 4), sofern nicht § 1 Abs. 2a GrEStG Anwendung findet (s. Erlass vom S 4501 – 10 – VA 2, Tz. 8; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 2a GrEStG, Karte 1 Abschnitt III; Vgl. oberste FinBeh der Länder vom – S 4500/S 4501; BStBl 2003 I S. 271). Unter Anteil i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Personengesellschaft zu verstehen, d.h. die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung (s. in BStBl 1995 II S. 736). Demnach gibt es immer nur eine, von der Gesellschafterstellung abhängige dingliche Mitberechtigung am ganzen Gesamthandsvermögen. Eine unmittelbare Vereinigung aller „Anteile” einer Personengesellschaft ist somit grundsätzlich nicht möglich, unabhängig davon, ob § 1 Abs. 3 a.F. (100 v.H. der Anteile) oder § 1 Abs. 3 GrEStG i.d.F. vom (95 v.H. der Anteile) Anwendung findet. Bei der Personengesellschaft kann demnach i.d.R. nur eine mittelbare oder teils mittelbare teils unmittelbare Anteilsvereinigung vorliegen. Eine Ausnahme ergibt sich z.B. bei einer GmbH & Co KG mit einem Kommanditisten, bei der die GmbH & Co KG die Anteile an der Komplementär GmbH selbst hält (eigene Anteile). Dies wäre ein Fall der unmittelbaren Anteilsvereinigung.
Eine Anteilsvereinigung kann nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar bzw. teils unmittelbar, teils mittelbar erfolgen ( in BStBl 1988 II S. 550). Hierunter fällt auch die Vereinigung mittels eines Treuhandverhältnisses ( in BStBl 1974 II S. 643 und in BStBl 1987 II S. 225) und die Vereinigung aller Anteile in der Hand einer Person, wenn der Anteilseigner die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz teils unmittelbar, teils mittelbar über eine andere Gesellschaft hält, an der er zu mindestens 95 v.H. beteiligt ist (s. Erlass vom S 4501 – 9 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 3 GrEStG, Kartei NRW, § 1 Abs. 3 GrEStG, Karte 6 Abschnitt II.).
Die örtliche Zuständigkeit für die Grunderwerbsteuer ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG (s. Erlass vom in der geänderten Fassung vom S 4541 – 8 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 17 GrEStG, Karte 4).
1.1.7 Fiktiver Grundstückserwerb durch Anteilsvereinigung
Eine Anteilsvereinigung kann auch in der Hand einer Personengesellschaft erfolgen. Insoweit ist der – 9 – VA 2 (GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 3 GrEStG, Karte 6) anzuwenden.
1.1.8 Grundstücksübertragungen anlässlich von Umwandlungen
Die Umwandlung grundbesitzhaltender Rechtsträger durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel (s. Erlass vom S 4520 – 1 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 9 GrEStG, Karte 5 Abschnitt III.).
Die VST’en erhalten i.d.R. von den Registergerichten Mitteilungen über Eintragungen von Umwandlungen nach dem UmwG in das Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister. Trotz der Pflicht der Registergerichte, derartige Vorgänge auch der GRST anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), erfolgt diese Anzeige in der Regel nicht. Aus diesem Grunde soll in allen Fällen, in denen eine Umwandlung den VST’en mitgeteilt wird, eine Kopie dieser Anzeige den zuständigen GRST’en zugeleitet werden. Unabhängig hiervon hat das Finanzministerium NRW mit Schreiben vom S 4540 – 11 – VA 2 das Justizministerium NRW gebeten, für eine zielgerichtete Mitteilung Sorge zu tragen.
In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob die Gesellschaft Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält, sofern die Beteiligung mindestens 95 v.H. beträgt oder es sich um eine Organgesellschaft handelt. Denn die Umwandlung kann eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG und/oder einen Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG zusätzlich bewirken. Ferner sind die Auswirkungen auf Tz. 1.1.4 zu beachten.
Die Beantwortung der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus dem Erlass vom in der zuletzt geänderten Fassung vom S 4541 – 8 – VA 2 (GrESt-Kartei NRW, § 17 GrEStG, Karte 4).
1.1.9 Die Liquidation grundbesitzhaltender Rechtsträger.
1.2 Sachverhalte, die sich auf Körperschaften beziehen:
1.2.1 Fiktive Grundstückserwerbe durch Anteilsvereinigung (unmittelbare, mittelbare, Treuhand)
Die Vereinigung von mindestens 95 v.H. der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand und die Übertragung der vereinigten Anteile in eine andere Hand (§ 1 Abs. 3 GrEStG).
Eine Anteilsvereinigung kann nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar bzw. teils unmittelbar, teils mittelbar erfolgen. Hierunter fällt auch die Vereinigung mittels eines Treuhandverhältnisses. Eine Vereinigung von mindestens 95 v.H. der Anteile in einer Hand liegt demnach vor, wenn der Anteilseigner die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz teils unmittelbar, teils mittelbar über eine andere Gesellschaft hält, an der er zu mindestens 95 v.H. beteiligt ist ( und S 4501 – 9 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 3 GrEStG, Karte 6). Eine rein rechnerische Ermittlung der Beteiligung aufgrund eines „Durchrechnens” ist dabei nicht durchzuführen.
Die M GmbH ist zu jeweils 95 v.H. an der GmbH X und GmbH Y beteiligt. Die GmbH X ist an der grundbesitzhaltenden GmbH Z mit 50 v.H. und die GmbH Y mit 45 v.H. beteiligt.
Rein rechnerisch wäre die M GmbH nur zu 90,25 v.H. an der GmbH Z beteiligt und demzufolge läge keine mittelbare Anteilsvereinigung vor. Da es hierauf jedoch nicht ankommt, sondern darauf, dass die M GmbH zu jeweils 95 v.H. an der GmbH X und Y beteiligt ist und ihr daher deren Anteile an der GmbH Z voll zugerechnet werden, ist eine mittelbare Anteilsvereinigung in Bezug auf die GmbH Z bei der M GmbH gegeben.
Die M GmbH ist zu 95 v.H. an der GmbH X beteiligt und diese ist wiederum zu 95 v.H. an der GmbH Y, die Grundbesitz hat, beteiligt.
Es ist eine mittelbare Anteilsvereinigung in Bezug auf die GmbH Y gegeben, da die „95 v.H.-Kette” gewahrt ist, obwohl rein rechnerisch die Beteiligung der M GmbH nur 90,25 v.H. betragen würde.
Vereinigen sich nicht mindestens 95 v.H. der Anteile unmittelbar oder mittelbar in einer Hand, so ist eine Anzeige zu erstatten, wenn die zwischen der Obergesellschaft und der Grundbesitzgesellschaft zwischengeschalteten Gesellschaften Organgesellschaften sind und somit die fehlende 95 prozentige Beteiligung durch ein Organschaftsverhältnis ersetzt wird (s. auch abgestimmte Verfügung – 4 – St 223 K; S 4501 – 9 – St 231 D; S 4500 – 49 – St 24-35 MS; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 3 GrEStG, Karte 7, und in BStBl 2002 II S. 156).
Die Begründung eines Treuhandverhältnisses und der Wechsel des Treugebers oder des Treuhänders sind gleichfalls anzuzeigen (s. Erlass vom S 4501 – 2 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 3 GrEStG, Karte 1).
Die Beantwortung der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus dem Erlass vom in der zuletzt geänderten Fassung vom S 4541 – 8 – VA 2 (GrESt-Kartei NRW, § 17 GrEStG, Karte 4).
1.2.2 Grundstückserwerbe anlässlich von Umwandlungen
Die Umwandlung grundbesitzhaltender Rechtsträger durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung (s. Erlass vom S 4520 – 1 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 9 GrEStG, Karte 5 Abschnitt III.).
In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob die Gesellschaft Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält, sofern die Beteiligung mindestens 95 v.H. beträgt oder es sich um eine Organgesellschaft handelt. Denn die Umwandlung kann eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG und/oder einen Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG zusätzlich bewirken.
Die Beantwortung der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus dem Erlass vom in der zuletzt geänderten Fassung vom S 4541 – 8 – VA 2 (GrESt-Kartei NRW, § 17 GrEStG, Karte 4).
1.3 Sachverhalte, die sich auf alle Steuerbereiche beziehen:
1.3.1 Einheitliches Vertragswerk
Die im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Verträge über die Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes, die darauf schließen lassen, dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bzw. renovierte Gebäude ist (Stichwort: einheitliches Vertragswerk, s. in BStBl 2002 II S. 431).
1.3.2 USt als Gegenleistung
Eine nachträgliche Option gemäß § 4 Nr. 9a UStG, denn die USt ist Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (s. in BFH/NV 2001 S. 642). Für Umsätze, die nach dem bewirkt werden, ist jedoch der Erlass vom S 4521 – 7 – VA 2 (GrESt-Kartei NRW, § 9 GrEStG, Karte 3 Abschnitt II.) zu beachten, da unter den dort genannten Voraussetzungen die Umsatzsteuer nicht mehr Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung ist.
1.3.3 Treuhandverhältnisse und ihre Auswirkung auf die Grunderwerbsteuer
Die Begründung eines Treuhandverhältnisses über Grundbesitz sowie die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Rechtsgeschäfte. Die notariellen Urkunden über Grundstücksgeschäfte enthalten regelmäßig keinen Hinweis auf bestehende Treuhandverhältnisse, so dass die GRST hiervon in der Regel keine Kenntnis erlangt (s. Erlass vom S 4500 – 11 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 2 GrEStG, Karte 1).
1.3.4 Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden
Der Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden (z.B. Betriebsgebäude, Lagerhalle, Kantine, Kiosk) ohne Rücksicht darauf, ob das Gebäude bürgerlich-rechtlich Bestandteil des Grundstücks ist (§ 94 BGB) oder nicht (§ 95 BGB) ( in BStBl 1975 II S. 245 und in BStBl 1985 II S. 526) (s. auch Erlass vom S 7100 – 69 – VC 4). Hierzu zählt auch die Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden (s. Erlass vom S 4500 – 16 – VA 2; GrESt-Kartei NRW, § 1 Abs. 1 GrEStG, Karte 3). Geschäfte dieser Art vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs und bleiben ohne Mitwirkung der Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen häufig unversteuert.
1.3.5 Immobilienleasing
Finanzierungsleasing mit Kaufoption in der Form des Immobilienleasings (vgl. , BFH/NV 1996 S. 579) (s. auch abgestimmte Verfügung vom S 4500 – 7 – St 225 K, S 4500 – 5 – St 234 D, S 4500 – 43 – St 24-35 MS).
1.3.6 Abtretung von Rechten aus einem Kaufangebot
Der Anspruch auf Abtretung bzw. die Abtretung selbst über Rechte aus einem rechtswirksamen Kaufangebot über Grundbesitz, wenn der Kauf zwischen dem Dritten und dem Grundstückseigentümer tatsächlich zustande kommt und der Benennungsberechtigte zumindest mittelbar in Ausübung wirtschaftlicher Interessen handelt (vgl. z. B. in BStBl 1993 II S. 453, in BStBl 1997 II S. 411 und in BStBl 2000 II S. 359).
1.3.7 Leistungen, die außerhalb des Kaufvertrages gewährt werden
Leistungen jeder Art, die der Erwerber oder Dritte neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis an den Veräußerer zahlen (§ 9 Abs. 2 GrEStG).
III. Merkblatt über Kontrollmitteilungen für Zwecke der Versicherung- und Feuerschutzsteuer (vorwiegend für Betriebsprüfer)
1 Allegemeines
Nach § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) bzw. § 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) haben Versicherer oder Bevollmächtigte innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes Steueranmeldungen zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer abzugeben und zugleich die entstandene Steuer zu entrichten. Diese steuerlichen Verpflichtungen obliegen bei einer Risikobelegenheit im Inland gleichermaßen den nicht in der Bundesrepublik Deutschland, aber im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder im Gebiet der weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Versicherern.
1.1 Anmeldung und Erhebung der Steuer bei Zahlung an Versicherer außerhalb der EU oder des EWR
Bei Zahlungen an Versicherer außerhalb der EU bzw. des EWR treffen diese Verpflichtungen regelmäßig den Versicherungsnehmer.
1.2 Notwendigkeit für Kontrollmitteilungen
Es hat sich herausgestellt, dass im Inland tätige EU- bzw. EWR-Versicherer oder die in Ausnahmefällen verpflichteten Versicherungsnehmer ihren Verpflichtung nicht lückenlos nachkommen. Im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung und der Wettbewerbsgleichheit für in- und ausländische Versicherer sind daher bei bekannt werden derartiger Vertragsverhältnisse– insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen –Kontrollmitteilungen zu fertigen.
In Freifällen nach (§ 4 VersStG) – z.B. Lebensversicherungen – bedarf es keiner Kontrollmitteilung.
2 Inhalt Kontrollmitteilung
Die formlosen Kontrollmitteilungen müssen folgende Angaben enthalten:
Versicherungsnehmer lt. Vertrag -ggf. ausländische Muttergesellschaft- (Name und Anschrift)
ausländischer Versicherer (Name und Anschrift)
versichertes Risiko
gezahltes Versicherungsentgelt (ggf. im Wege der Umlage gezahlte Prämie)
Neben diesen zwingend notwendigen Angaben sollen, falls vorhanden, folgende weitere Angaben mit geteilt werden:
Versicherungsmakler (Name und Anschrift)
Policennummer
Belegenheit des versicherten Gegenstandes
Einzelheiten zur Fertigung des Kontrollmaterials der Prüfungsdienste regeln die Verfügungen der
OFD Düsseldorf -Steuerabteilung Köln- vom S 1515 – 12 – St 411-K,
– 2 – St 414 und
– 3 – St 41-32.
Diese Verfahrenshinweise gelten sinngemäß auch für die Veranlagungsstellen.
3 Örtliche Zuständigkeit in NRW
In Nordrhein-Westfalen ist für die Festsetzung und Erhebung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer zentral das
Finanzamt Köln-Altstadt
Am Weidenbach 2 – 4
50676 Köln
zuständig.
4 Örtliche Zuständigkeiten bei Versicherern im Gebiet der EU oder des EWR
Bei Versicherungsverhältnissen mit niedergelassenen Versicherern im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten der EU oder im Gebiet der weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sind die Kontrollmitteilungen an die nachstehenden Finanzämter mit bundesweit zentralisierter Zuständigkeit zu leiten.
Zuständig ist für die niedergelassenen Versicherer
in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden
das Finanzamt Kiel-Nord,
Holtenauer Straße 183,
24118 KielTel.: (04 31) 88 19 – 0
Fax: (04 31) 88 19 – 2 00im Vereinigten Königreich und in Irland
das Finanzamt Hannover-Nord,
Vahrenwalder Straße 206,
30165 HannoverTel.: (05 11) 67 90 – 0
Fax: (05 11) 67 90 – 60 90in Belgien und in den Niederlanden
das Finanzamt Köln-Altstadt,
Am Weidenbach 2-4,
50676 KölnTel.: (02 21) 20 26 – 0
Fax: (0221) 20 26 – 306in Spanien und in Portugal
das Finanzamt Frankfurt am Main III
Gutleutstraße 120,
60327 Frankfurt am MainTel.: (0 69) 25 45 – 03
Fax: (0 69) 25 45 – 39 99in Frankreich
das Finanzamt Koblenz
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19,
56073 KoblenzTel.: (02 61) 4 93 – 0
Fax: (02 61) 493 – 25 00in Luxemburg
das Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße
Mainzer Straße 109 – 111,
66121 SaarbrückenTel.: (06 81) 30 00 – 0
Fax: (06 81) 30 00 – 7 62in Griechenland
das Finanzamt Heidelberg
Kurfürstenanlage 15 – 17,
69115 HeidelbergTel.: (0 62 21) 59 – 0
Fax: (0 62 21) 59 – 23 55in Italien, Liechtenstein und in Österreich
das Finanzamt München für Körperschaften
Meiserstraße 6,
80333 MünchenTel.: (0 89) 12 52 – 0
Fax: (0 89) 59 95 – 77 77in Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Republik Zypern (s. IV B 5 – S 6414 – 1/04)
das Finanzamt für Körperschaften I
Gerichtstraße 27
13347 BerlinTel.: (030) 90 24 – 270
Fax: (030) 90 24 – 27900
Diese Zuständigkeitsregelungen gelten entsprechend für die in § 7 Abs. 2 VersStG genannten Bevollmächtigten mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der EU oder des EWR (s. hierzu auch Tz. 1.1, 1.2 und 5).
5 Örtliche Zuständigkeiten bei Versicherern außerhalb der EU oder des EWR
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der EU oder des EWR niedergelassenen Versicherer, richtet sich die Zuständigkeit nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz des Bevollmächtigten bzw. des inländischen Versicherungsnehmers. In diesen Fällen bestimmt das Bundesamt für Finanzen die Zuständigkeit für jeden Einzelfall. Es bestehen keine Bedenken, in derartigen Fällen gleichwohl das Kontrollmaterial an das Finanzamt Köln-Altstadt zu übersenden. Dieses wird die Klärung mit dem Bundesamt für Finanzen übernehmen und das Kontrollmaterial entsprechend weiterleiten.
Oberfinanzdirektion Düsseldorf
– Besitz und Verkehrsteuerabteilung Düsseldorf –
Betrifft: Zuständigkeiten für die Verwaltung der GrESt und ErbSt
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1 | 2 | 3 | 4 |
Lfd.Nr. | Finanzamt | GrESt | ErbSt u. SchSt |
1 | Dinslaken | X | Duisburg-West |
2 | Düsseldorf-Altstadt | Düsseldorf-Süd | Velbert |
3 | Hilden | X | Velbert |
4 | Düsseldorf-Mettmann | X | Velbert |
5 | Düsseldorf-Mitte | Düsseldorf-Süd | Velbert |
6 | Düsseldorf-Nord | Düsseldorf-Süd | Velbert |
7 | Düsseldorf-Süd | X | Velbert |
8 | Duisburg-Hamborn | Duisburg-West | Duisburg-West |
9 | Duisburg-Süd | Duisburg-West | Duisburg-West |
10 | Duisburg-West | X | x |
11 | Essen-Nord | Essen-Ost | Duisburg-West |
12 | Essen-Ost | X | Duisburg-West |
13 | Essen-Süd | Essen-Ost | Duisburg-West |
14 | Geldern | X | Krefeld |
15 | Grevenbroich | X | Krefeld |
16 | Kempen | X | Krefeld |
17 | Kleve | X | Krefeld |
18 | Krefeld | X | x |
19 | M’gladbach-Mitte | X | Krefeld |
20 | M’gladbach-Rheydt | M’gladbach-Mitte | Krefeld |
21 | Moers | X | Duisburg-West |
22 | Mühlheim (Ruhr) | X | Duisburg-West |
23 | Neuss I | X | Krefeld |
24 | Neuss II | X | Krefeld |
25 | Oberhausen-Nord | Oberhausen-Süd | Duisburg-West |
26 | Oberhausen-Süd | X | Duisburg-West |
27 | Remscheid | X | Velbert |
28 | Solingen-Ost | X | Velbert |
29 | Solingen-West | Solingen-Ost | Velbert |
30 | Velbert | X | x |
31 | Viersen | X | Krefeld |
32 | Wesel | X | Duisburg-West |
33 | Wuppertal-Barmen | Wuppertal-Elberfeld | Velbert |
34 | Wuppertal-Elberfeld | X | Velbert |
Zurück | zurück |
x = Das in Spalte 2 bezeichnete Finanzamt ist zuständig
Oberfinanzdirektion Düsseldorf
– Steuerabteilung Köln –
Betrifft: Zuständigkeiten für die Verwaltung der GrESt und ErbSt
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1 | 2 | 3 | 4 |
Lfd.Nr. | Finanzamt | GrESt | ErbSt u. SchSt |
1 | Aachen-Außenstadt | Aachen-Innenstadt | Aachen-Innenstadt |
2 | Aachen-Innenstadt | X | x |
3 | Aachen-Kreis | Aachen-Innenstadt | Aachen-Innenstadt |
4 | Bergheim | X | Köln-West |
5 | Bergisch Gladbach | X | Köln-West |
6 | Bonn-Außenstadt | X | Aachen-Innenstadt |
7 | Bonn-Innenstadt | Bonn-Außenstadt | Aachen-Innenstadt |
8 | Brühl | X | Köln-West |
9 | Düren | X | Aachen-Innenstadt |
10 | Erkelenz | X | Aachen-Innenstadt |
11 | Euskirchen | X | Aachen-Innenstadt |
12 | Geilenkirchen | X | Aachen-Innenstadt |
13 | Gummersbach | X | Köln-West |
14 | Jülich | X | Aachen-Innenstadt |
15 | Köln-Altstadt | X | Köln-West |
16 | Köln-Mitte | Köln-Altstadt | Köln-West |
17 | Köln-Nord | Köln-Altstadt | Köln-West |
18 | Köln-Ost | Köln-Altstadt | Köln-West |
19 | Köln-Porz | Köln-Altstadt | Köln-West |
20 | Köln-Süd | Köln-Altstadt | Köln-West |
21 | Köln-West | Köln-Altstadt | x |
22 | Leverkusen | X | Köln-West |
23 | Sankt Augustin | X | Aachen-Innenstadt |
24 | Schleiden | X | Aachen-Innenstadt |
25 | Siegburg | X | Köln-West |
26 | Wipperfürth | X Zurück | Köln-West zurück |
x = Das in Spalte 2 bezeichnete Finanzamt ist zuständig
Oberfinanzdirektion Münster
Betrifft: Zuständigkeiten für die Verwaltung der GrESt und ErbSt
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1 | 2 | 3 | 4 |
Lfd.Nr. | Finanzamt | GrESt | ErbSt u. SchSt |
1 | Ahaus | X | Münster-Innenstadt |
2 | Altena | X | Arnsberg |
3 | Arnsberg | X | x |
4 | Beckum | X | Münster-Innenstadt |
5 | Bielefeld-Außenstadt | Bielefeld-Innenstadt | Detmold |
6 | Bielefeld-Innenstadt | X | Detmold |
7 | Bochum-Mitte | Bochum-Süd | Bochum-Süd |
8 | Bochum-Süd | X | x |
9 | Borken | X | Münster-Innenstadt |
10 | Bottrop | X | Bochum-Süd |
11 | Brilon | X | Arnsberg |
12 | Bünde | X | Detmold |
13 | Coesfeld | X | Münster-Innenstadt |
14 | Detmold | X | x |
15 | Dortmund-Hörde | Dortmund-Ost | Bochum-Süd |
16 | Dortmund-Ost | X | Bochum-Süd |
17 | Dortmund-Unna | X | Bochum-Süd |
18 | Dortmund-West | Dortmund-Ost | Bochum-Süd |
19 | Gelsenkirchen-Nord | Gelsenkirchen-Süd | Bochum-Süd |
20 | Gelsenkirchen-Süd | X | Bochum-Süd |
21 | Gladbeck | X | Bochum-Süd |
22 | Gütersloh | X | Detmold |
23 | Hagen | X | Arnsberg |
24 | Hamm | X | Bochum-Süd |
25 | Hattingen | X | Bochum-Süd |
26 | Herford | X | Detmold |
27 | Herne-Ost | Herne-West | Bochum-Süd |
28 | Herne-West | X | Bochum-Süd |
29 | Höxter | X | Detmold |
30 | Ibbenbüren | X | Münster-Innenstadt |
31 | Iserlohn | X | Arnsberg |
32 | Lemgo | X | Detmold |
33 | Lippstadt | X | Arnsberg |
34 | Lübbecke | X | Detmold |
35 | Lüdenscheid | X | Arnsberg |
36 | Lüdinghausen | X | Münster-Innenstadt |
37 | Marl | X | Bochum-Süd |
38 | Meschede | X | Arnsberg |
39 | Minden | X | Detmold |
40 | Münster-Außenstadt | X | Münster-Innenstadt |
41 | Münster-Innenstadt | Münster-Außenstadt | x |
42 | Olpe | X | Arnsberg |
43 | Paderborn | X | Detmold |
44 | Recklinghausen | X | Bochum-Süd |
45 | Schwelm | X | Bochum-Süd |
46 | Siegen | X | Arnsberg |
47 | Soest | X | Arnsberg |
48 | Steinfurt | X | Münster-Innenstadt |
49 | Warburg | X | Detmold |
50 | Warendorf | X | Münster-Innenstadt |
51 | Wiedenbrück | X | Detmold |
52 | Witten | X | Bochum-Süd |
Zurück | zurück |
x = Das in Spalte 2 bezeichnete Finanzamt ist zuständig
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v. - S
4600 - 15 - St 224 - KS
4600 - 15 - St 224S 3900 -
1 - St 231S 4600 - 1 - St
231S 6500 - 1 - St
231S 6580 - 1 - St 231
Oberfinanzdirektion
Münster v. - S
3715 - 7 - St 23/24 -
35
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAB-58664