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BFH Urteil v. - II R 46/89 BStBl 1992 II S. 680

Gesetze: GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG NW § 6GrEStG NW § 7 (=GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1)GrEStG NW § 16a Satz 2GrEStG NW § 18GrEStG NW § 19 Abs. 1 (vgl. GrEStG 1983 § 18)GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 1AO 1977 § 38AO 1977 § 42AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 170 Abs. 1EGAO 1977 Art. 97 § 3 Abs. 1 Satz 1EGAO 1977 § 4 Nr. 1 (=GrEStG 1983 § 14)

1. Übertragung eines KG-Anteils, bei dem im Kündigungsfalle nur Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Grundstücks besteht, ist grunderwerbsteuerpflichtig 2. Keine Steuerbergünstigung nach §§ 6, 7 GrEStG, wenn Erwerb einer Gesamthandsberechtigung und Grunderwerb von der Gesamthand in einem Rechtsakt zusammenfallen 3. Zur Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG

Leitsatz

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft vor, daß beitretende Gesellschafter jederzeit über ihren Gesellschaftsanteil verfügen, ihre Beteiligung jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündigen können, und daß die Gesellschafter bzw. ihre Rechtsnachfolger für den Fall der Kündigung anstelle der Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nur die Übertragung eines - in der Beitrittserklärung bezeichneten, von der Gesellschaft noch zu erwerbenden und in bestimmter Weise zu bebauenden - Grundstücks verlangen können, so ersetzt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils die Übertragung des Grundstückseigentums, dessen Auswahl den Gesellschaftsanteil bestimmte. Sie stellt einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) i.V.m. § 42 AO 1977 steuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar, bei dem die Steuer mit dem Beitritt zur Gesellschaft entsteht (Fortentwicklung des Urteils vom II R 86/86, BFHE 156, 523, BStBl II 1989, 628).

2. Fallen der Erwerb einer Gesamthandsberechtigung und ein Grunderwerb von der Gesamthand in einem Rechtsakt zusammen, so können die Steuervergünstigungen nach §§ 6, 7 GrEStG NW (= §§ 6, 7 GrEStG 1983) nicht gewährt werden, denn es fehlt insoweit an einer vor dem Erwerb bestehenden Gesamthandsberechtigung, die sich wirtschaftlich im Alleineigentum an dem von der Gesellschaft erworbenen (Teil-)Grundstück fortsetzen könnte.

3. Die an einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang Beteiligten sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG NW (= § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983) verpflichtet, dem FA hierüber Anzeige zu erstatten. Die Pflicht zur Anzeige ist eine objektive und besteht unabhängig davon, ob die Beteiligten sich ihrer bewußt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 680
BFH/NV 1992 S. 52 Nr. 8
JAAAB-04829

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BFH, Urteil v. 25.03.1992 - II R 46/89

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