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Soziales Entschädigungsrecht | Gleichstellung von Organ-Lebendspendern bei den Körperbehinderten-Pauschbeträgen
Das SG Düsseldorf hat die Klage eines Teilleber-Lebendspenders, der die Feststellung eines Gesamtgrads der Behinderung von 30 sowie die Feststellung begehrt, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit – wie bei einem Nieren-Lebendspender – geführt hat (zu den Rechtsfolgen vgl. § 33b Abs. 2 und 3 EStG), mit Urt. v. - S 29 SB 79/03 abgewiesen. Das SG begründet, gestützt auf ein Gutachten eines Internisten und Arbeitsmediziners, die (auch steuerlich) unterschiedliche Einstufung der Organ-Lebendspender mit dem Argument, dass bei dem Verlust einer Niere das Gefühl der körperlichen Unversehrtheit in stärkerer Weise beeinträchtigt wird als bei dem Verlust eines Teils der Leber, weil in dem einen Falle das eine der normalerweise doppelt vorhandenen Organe komplett entfernt wird, während i...