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ArbG Berlin 21.06.2005 79 Ca 7822/05, NWB 33/2005 S. 269

Arbeitsrecht | Kündigung während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit zu jedem anderen Termin als gerade dem Ende der Elternzeit unter Ausnutzung der allgemein geltenden Kündigungsfristen kündigen. Kündigt der Arbeitnehmer mit einer kürzeren Frist als § 19 BErzGG vorsieht und erhebt der Arbeitgeber keine Einwendungen, dann ist das Arbeitsverhältnis als wirksam beendet anzusehen. Dem Arbeitgeber steht es – wie auch sonst – frei, nach Zugang der Kündigung auf die Einhaltung der Frist zu verzichten. Dem steht nicht § 623 BGB entgegen, da das Einverständnis des Arbeitgebers sich nicht auf einen Aufhebungs-, sondern allenfalls auf einen Abwicklungsvertrag richtet ().

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