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Wegfall der Steuerbefreiung
Der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a. F. tritt nach der Entscheidung des , unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. Eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands kommt insoweit nicht in Betracht. Die Entscheidung hat auch für die zurzeit geltende Folgeregelung in § 13a ErbStG Bedeutung (§ 13a Abs. 5 ErbStG).