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BBV 8/2005 S. 8

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts. Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht. Bei Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden. Der Herausgabeanspruch z. B. bei einer Kommanditbeteiligung stellt keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar, so dass sein Erwerb nicht als beg...

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