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Bewertung | Feststellung der Grundbesitzwerte für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab und Grunderwerbsteuer ab
Grundbesitzwerte i. S. des § 138 BewG sind gesondert, ggf. auch gesondert und einheitlich, festzustellen, wenn sie für die Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind. Eine Feststellung eines Grundbesitzwerts ist somit nur dann durchzuführen, wenn eine entsprechende Anfrage der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle oder der Grunderwerbsteuerstelle vorliegt. Die OFD Düsseldorf nimmt in ihrer Verfügung v. - S 3014b - 5 - St 235 NWB ZAAAB-56565 zu folgenden Punkten Stellung: Feststellungsverfahren, Zuwendung durch Vermächtnis, Ermittlung von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Beteiligungen an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Ermittlung von Grundbesitzwerten im Wege der Amtshilfe und Nachholung der Feststellung eines Grundbesitzwerts.